Wechsel von GKV zu PKV

Zunächst sollten sich Wechselwillige Klarheit über die Kündigungsformalitäten und Fristen verschaffen. Diese sind nicht für alle Personengruppen gleich. Arbeitnehmer, Selbstständige, Studenten und freiwillig Versicherte sollten folgendes bedenken:

Für Arbeitnehmer, die oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen

Um in die PKV wechseln zu können, muss man "versicherungsfrei" sein. Das ist der Fall, wenn man 3 Jahre lang oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient hat. Das prüft die zuständige Kasse immer zum 01. Januar. Sofern man keinen Wahltarif vereinbart hat, der Mitglieder 3 Jahre an die Krankenkasse bindet, kann man entweder bis zum 14. Januar (zum ersten Mal versicherungsfrei) oder aber mit zweimonatiger Frist zum Monatsende (bereits bestehende Versicherungsfreiheit) kündigen.

Für Selbstständige

Wer sich selbstständig macht, hat drei Monate Zeit zu entscheiden, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern lassen möchte. Es gibt keine Kündigungsfristen, und auch eine rückwirkende Entscheidung innerhalb der drei Monate ist möglich. Allzu viel Zeit sollte man dennoch nicht verstreichen lassen: Der Beginn der privaten Krankenversicherung darf nicht länger als zwei Monate zurückdatiert werden, sonst wird eine hohe Strafgebühr für das Nichtbestehen einer Krankenversicherung fällig. Wer zuvor arbeitslos war, wechselt direkt in die PKV (Arbeitsagentur meldet ab), es sei denn, man lässt sich in der Krankenkasse freiwillig versichern.

Für Studenten

Auch Studenten haben ebenfalls 3 Monate für Ihre Entscheidung Zeit. Sie beginnt mit dem Einsetzen der Versicherungspflicht, also mit der Aufnahme des Studiums oder dem Wegfall der Familienversicherung. Wer wechseln möchte, muss innerhalb dieser Zeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei seiner zuständigen Krankenkasse gestellt haben. Wer noch keine Krankenkasse hatte, geht zur Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) am Wohnort. Wer das dreimonatige Zeitfenster verpasst hat, muss gesetzlich versichert bleiben.

Für freiwillig gesetzlich Versicherte

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, kann üblicherweise mit zweimonatiger Frist zum Monatsende kündigen, sofern kein bindender Wahltarif abgeschlossen wurde.

Sobald man darüber in Kenntnis ist, wie viel Zeit zur Entscheidung und für den Wechsel verbleibt, sollte man einen Versicherungsvergleich durchführen. Er ist dringend anzuraten. Zu unterschiedlich sind Preise, Leistungen und Aufnahmebedingungen bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften.

Kommen einige Angebote in die engere Wahl, sollte sich der Wechselwillige mit den von der Gesellschaft gestellten Gesundheitsfragen befassen. Häufig sind diese erst über einen Antrag zu bekommen. Bei der Bearbeitung der Gesundheitsfragen sollte man sich in jedem Falle ausreichend Zeit lassen. Sie müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden und geben dem Versicherer Auskunft über das von ihm zu tragende Risiko. Je schlechter das gesundheitliche Befinden ist, desto höher fallen Risikozuschläge aus. Gegebenenfalls kann jedoch auch eine Ablehnung erfolgen. Da Gesellschaften unterschiedlich streng in ihren Aufnahmebestimmungen sind, sollten parallel mehrere Bewerbungen bei den in Frage kommenden Gesellschaften abgegeben werden. Insbesondere, wenn man nicht mehr kerngesund ist, sollten also ruhig ein paar Probeanträge eingereicht werden. Das gesundheitliche Risiko ist für den Basistarif übrigens nicht relevant.

Ist das passende Angebot auserkoren, steht der Vertragsschluss der Versicherung an. Für das Durchsehen des Versicherungsvertrages sollte ausreichend Zeit eingeplant werden. Erst jetzt ist eine Kündigung bei der Krankenkasse möglich. Damit der nahtlose Übergang zum neuen Krankenversicherungsverhältnis bewiesen werden kann, muss der Vertrag des neuen privaten Krankenversicherers vorliegen. So will die Kasse sichergehen, dass niemand ohne Versicherungsschutz bleibt. Sollte der Beweis ausbleiben, besteht die Mitgliedschaft in der Kasse fort.

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